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   OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18   

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OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18 (https://dejure.org/2018,34852)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18 (https://dejure.org/2018,34852)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - Ausl 301 AR 110/18 (https://dejure.org/2018,34852)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 IRG, § 83b Abs 1 Buchst a IRG vom 20.07.2006, § 83b Abs 1 Buchst b IRG vom 20.07.2000, § 152 Abs 2 StPO, § 154b StPO
    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Frankreich: Hinderungsgrund eines innerstaatlichen Strafverfolgungsinteresses sowie sozialer Belange

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 63
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18
    Ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 1 lit a und lit b IRG liegt bei einem deutschen Staatsangehörigen auch dann vor, wenn in Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB stets bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit gegen den Verfolgten im Inland ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft noch nicht eingeleitet wurde, aber nach dem Legalitätsprinzip ein solches hätte eingeleitet werden müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder dieses nach §§ 154 b, 154 f StPO sogar vorläufig eingestellt worden ist (Festhalten an Senat NJW 2007, 617 sowie Senat, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18).

    Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat ist auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (Festhalten an Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12).

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit bereits nicht zureichend bedacht, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 1 lit a und lit b IRG auch dann vorliegt, wenn in Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB stets bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit gegen den Verfolgten im Inland ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft noch nicht eingeleitet wurde, aber nach dem Legalitätsprinzip ein solches hätte eingeleitet werden müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder dieses nach §§ 154 b, 154 f StPO sogar vorläufig eingestellt worden ist (vgl. hierzu auch Senat NJW 2007, 617 - zu § 154b Abs. 1 StPO, zuletzt Senat, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18 zu § 154 f StPO).

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18
    Ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 1 lit a und lit b IRG liegt bei einem deutschen Staatsangehörigen auch dann vor, wenn in Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB stets bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit gegen den Verfolgten im Inland ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft noch nicht eingeleitet wurde, aber nach dem Legalitätsprinzip ein solches hätte eingeleitet werden müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder dieses nach §§ 154 b, 154 f StPO sogar vorläufig eingestellt worden ist (Festhalten an Senat NJW 2007, 617 sowie Senat, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18).

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit bereits nicht zureichend bedacht, dass nach der Rechtsprechung des Senats ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 1 lit a und lit b IRG auch dann vorliegt, wenn in Anbetracht der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB stets bestehenden deutschen Gerichtsbarkeit gegen den Verfolgten im Inland ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft noch nicht eingeleitet wurde, aber nach dem Legalitätsprinzip ein solches hätte eingeleitet werden müssen (§ 152 Abs. 2 StPO) oder dieses nach §§ 154 b, 154 f StPO sogar vorläufig eingestellt worden ist (vgl. hierzu auch Senat NJW 2007, 617 - zu § 154b Abs. 1 StPO, zuletzt Senat, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18 zu § 154 f StPO).

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 1 AK 63/12

    Auslieferungsverfahren: Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18
    Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat ist auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (Festhalten an Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12).

    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18
    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
  • BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18
    Dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) kommt im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zu, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18
    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18
    Dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) kommt im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zu, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11

    Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18
    Dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) kommt im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zu, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris).
  • KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06

    Zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Frankreich bei drohender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18
    Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 149; ders Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, abgedruckt bei juris, sowie ders. vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Die mit seiner Auslieferung an Polen zur Strafverfolgung verbundenen sozialen Belange des deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und der sich dem kein Kapitaldelikt umfassenden Auslieferungsverfahren von Beginn an gestellt hat, wiegen unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden (und im Hinblick auf drohende Verfolgungsverjährung zeitnah gebotene) Möglichkeit der Durchführung einer effektiven Strafverfolgung auch im Inland derart schwer, dass dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zukommt, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18 -, Rn. 9 - 10, juris).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - Ausl 301 AR 185/18

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Verfolgten nach Österreich:

    Dabei hat der Senat nicht übersehen, bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat selbst bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; ders. Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 23.10.2018, Ausl 301 AR 110/18, abgedruckt bei juris; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechtsschonende Auslegung").
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